Förderverein der Paul-Gerhardt-Schulen in Hessen e.V.

Satzung des „Fördervereins der Paul-Gerhardt-Schulen in Hessen e.V.“ – FPGSH – § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein der PaulGerhardt-Schulen in Hessen e.V.“ und hat seinen Sitz in Hanau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen. § 2 Bekenntnis/ Grundlage Der Verein bekennt sich zur Glaubensbasis der Deutschen Evangelischen Allianz. Für die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands ist diese Grundlage verbindlich. § 3 Zweck / Aufgabe 1. Der Verein übernimmt die Förderung von Freien Christlichen Schulen, Einrichtungen und Studieneinrichtungen auf biblischer Basis sowie von Initiativen zur Unterhaltung solcher Einrichtungen, die zur Primar- und weiteren Schulerziehung und -bildung im biblischen Sinne dienen. Ebenso ist ein besonderes Anliegen die Behindertenpädagogik. 2. Der Verein übernimmt bzw. unterstützt ausschließlich gemeinnützige und / oder schulbezogene Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und / oder zur Förderung der genannten Aufgaben verwendet werden. 3. Zweck des Vereins ist u.a. auch, unterstützungsbedürftigen und gefährdeten Personen / Kindern durch einen Ort der Begegnung und Beratung in christlicher, sozialer und schulischer Verantwortung Hilfen für das Leben zu geben. 4. Der Verein versucht, Satzungszweck und -aufgaben mit Hilfe von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern zu erreichen. 5. Der Erwerb von Immobilien und aller mit dem Schulbetrieb erforderlichen Einrichtungen soll in einem für notwendig angesehenen Umfang betrieben werden, um die Aufgaben zu erfüllen. Ebenso kann der Verein Einrichtungsgegenstände, Geräte und Material anschaffen, die er auf Antrag den Schulen und Initiativen vermietet und zuwendet, er kann diese auch zentral beschaffen und zu Selbstkosten an sie weiterberechnen. − Anmietung und Erwerb von geeigneten Räumen sowie von Beförderungsmitteln zum Schülertransport, − Aufbau, Förderung und Unterhaltung christlicher Beratungsstellen − Aufbau und Unterstützung christlicher Selbsthilfegruppen, Kinder- und Jugendgruppen, Hausaufgabengruppen, Kindertagesstätten/ Kindergärten, Hort o.ä. − Bereitstellung hilfebringender Literatur − sowie Unterstützung von Bedürftigen bei den vorgenannten Aufgaben und Einrichtungen § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dessen Zweck/ Grundlage § 3 bekennt sowie die Satzung voll anerkennt. Familienmitgliedschaften sind möglich. 2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit relativer Mehrheit. 3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen/ Familienmitgliedschaften, Firmenmitgliedschaften und Alumni-Mitgliedschaften. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins. 4. Vollwertige Mitgliedschaften sind Mitgliedschaften von Einzelpersonen, Familien und Firmen, die den Mindest-Jahresbeitrag gemäß jeweils gültiger Beitragsordnung leisten. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn sein Verhalten nicht mehr mit dem Grundsatz des Vereins § 3 übereinstimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt außerdem, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist. § 5 Organe Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Vorschläge zur Satzungsänderung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins müssen der Einladung beigelegt sein. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) beschließt die Mitgliederversammlung. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 4. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und vollwertige Mitglied eine Stimme, Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen: − Der Jahresbericht des Vorstandes − Genehmigung des Jahresabschlusses − Entlastung des Vorstandes − Wahl der Kassenprüfer − Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes − Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes − Auflösung des Vereins − Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig. 6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Vorstand 1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. 2. Der Vorstand besteht aus: − dem Vorsitzenden, − dessen Stellvertreter − dem Schriftführer − dem Kassierer − dem stellvertretenden Kassierer und − bis zu 10 Beisitzenden. 3. Der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und der stellvertretende Kassierer sind gemäß § 26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der zweite Vorsitzende (oder Schriftführer/ Kassierer/ stellvertretende Kassierer) ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden (oder des ersten und zweiten Vorsitzenden etc.) von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch zu machen. 4. Der Vorstand nimmt alle anfallenden Aufgaben wahr, sorgt für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und für die Durchführung ihrer Beschlüsse. 5. Der Vorstand kann 2 Fördervereinsmitglieder in das Paul-Gerhardt-Forum wählen. 6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist lt. Satzung durch die Mitgliederversammlung nach § 6 (5) möglich. Zur Wahl des Vorstands gestellt werden können nur: - volljährige Mitglieder - welche spätestens 5 Tage vor Wahl von min. 10 Mitgliedern schriftlich zur Wahl vorgeschlagen wurden (zur Wahrung der Frist ist der Posteingang des Wahlvorschlags beim Verein maßgeblich) und - in den letzten 12 Monaten vor Wahl min. an 5 Vorstandssitzungen teilgenommen haben 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. 8. Erlischt die Mitgliedschaft im Verein, so erlischt ebenfalls eine eventuelle Mitgliedschaft im Vorstand. 9. Über die Sitzungen des Vorstands wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 10. Der Vorstand ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit relativer Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als vertagt. 11. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn beauftragten Vorstandsmitglied zu seiner Sitzung einberufen. Die Einladung incl. Tagesordnung ergeht schriftlich oder per Mail spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.

§ 8 Vereinsordnungen 1. Der Verein kann sich zur Regelung betriebsinterner Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 2. Die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung werden auf der Homepage des FPGSH veröffentlicht. § 9 Gemeinnützigkeit / Finanzen 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Darlehen gelten die zugrundeliegenden Verträge. 4. Die für die Arbeit des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. 5. Sämtliche Vermögenswerte und Geldmittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden und dürfen nur für diese verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Dienstleistungen, begünstigen. 6. Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG. beschließen. 7. Schließt eine andere Person mit dem Verein einen Dienstvertrag, so werden alle vertraglichen Vereinbarungen, vor allem die Vergütungen, an die im öffentlichen Dienst geltenden Tarife angelehnt. Ist der Vergleich mit einer Tätigkeit oder mit einer Vergütung im öffentlichen Dienst nicht möglich, so richtet sich die Vergütung nach einer für diese Tätigkeit vorliegenden Gebührenordnung. 8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Kassenprüfer Es werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. § 11 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Christlicher Schulen und Einrichtungen e.V. (FCSE) mit Sitz in Kahl oder bei dessen vorheriger Auflösung an den Christlichen Schulverein Hanau und Kahl e.V. (CSHK) e.V. mit Sitz in Kahl, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden hat. § 12 Datenschutzbestimmungen Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten. Es wird auf die Datenschutzhinweise in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Hanau, den 11. November 2022

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